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§ 1376 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

1) durch Novation;

§ 1376

Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

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