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§ 1373 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.

§ 1373

Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.