3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
§ 1306
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
§ 1306
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.