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§ 1289 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1289

Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.

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