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§ 1277 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

insbesondere eines Kuxes;

§ 1277

Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.

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