vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1091 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

I) Mieth- und Pachtvertrag.

§ 1091

Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Miethvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweyten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurtheilen.

Stichworte