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§ 1072 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.

§ 1072

Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.