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§ 1067 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.

§ 1067

Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.