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§ 1066 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Allgemeine Vorschrift.

§ 1066

In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.