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§ 1041 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.

§ 1041

Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.

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