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§ 1028 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1028

Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.

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