7. Abschnitt
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
§ 35i.
Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40262705
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