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Art. 2 § 35i DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

7. Abschnitt

Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

§ 35i.

Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262705

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