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§ 31 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

4. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 31

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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