4. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 31
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
4. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 31
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.