Artikel 14
Kosten
(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
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