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§ 7 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Telekommunikation und Kurierdienst

§ 7.

Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekommunikationseinrichtungen (einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostverbindungen (diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017253

alte Dokumentnummer

N1199914224O