Artikel IX
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird.
(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu entsenden bzw. bestellen. Wiederholte Entsendungen bzw. Bestellungen sind zulässig.
(3) Voraussetzung für die Entsendung bzw. Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
(4) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor oder die Direktorin der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel einzuladen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR40274742
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