Artikel X
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassend Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017219
alte Dokumentnummer
N1199913360U
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