Artikel VIII
Nationalparkforum
(1) Die Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel obliegt dem Nationalparkforum, das durch das Land Burgenland eingerichtet wurde.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, des Burgenländischen Landesjagdverbandes, des Burgenländischen Fischereiverbandes reg.Gen.m.b.H., je einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), des Österreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (World-Wide Fund for Nature), des Wissenschaftlichen Beirates, des Landesfremdenverkehrsverbandes und je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien. Der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. In das Nationalparkforum können weitere geeignete Personen aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkforums werden von den in Abs. 2 genannten Stellen nominiert und vom Land Burgenland im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und geben sich eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017217
alte Dokumentnummer
N1199913358U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)