Artikel VI
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige Kostenteilung zu erzielen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:
- 1. Die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
- 2. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;
- 3. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden.
(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen:
- 1. Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.
- 2. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung des Nationalparks gemäß Art. IV entsprechen.
(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gemäß Abs. 1 und 2 und an den Förderungen gemäß Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren heranzuziehen.
(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan) zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.
(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Mai des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.
Schlagworte
Jagdausübungsrecht, Personalaufwand, Rahmenprogramm, Bundesmittel
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017215
alte Dokumentnummer
N1199913356U
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