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Artikel IV Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1999

Artikel IV

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

  1. 1. den Bereich des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
  2. 2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
  3. 3. den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
  4. 4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
  5. 5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR12017213

alte Dokumentnummer

N1199913354U

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