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Artikel XI Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1999

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR12017220

alte Dokumentnummer

N1199913361U

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