Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017220
alte Dokumentnummer
N1199913361U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)