Artikel 16
Beratungen über Abänderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen jeder einzelnen Vertragspartei aufgenommen werden, wobei jede Änderung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Beratungen über Abänderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen jeder einzelnen Vertragspartei aufgenommen werden, wobei jede Änderung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen ist.
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