Artikel 2
Die Regierung erleichtert die Einreise und Ausreise der vom Generalsekretär ordentlich eingeladenen Teilnehmer zu den Tagungen und wird den Teilnehmern die notwendigen Sichtvermerke prompt und gebührenfrei erteilen. Der Regierung wird in angemessener Zeit vor den Tagungen eine vorläufige Liste der Teilnehmer übermittelt.
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