Artikel 1
Das dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission angeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission ist dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10001509
Dokumentnummer
NOR12016599
alte Dokumentnummer
N1199762245J
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