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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Vorbereitenden Kommission für CTBTO – vorläufiger Anwendung – Kundmachung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1997

Artikel 1

Das dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission angeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission ist dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10001509

Dokumentnummer

NOR12016599

alte Dokumentnummer

N1199762245J

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