vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7a BBezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

§ 7a

Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.