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§ 10a BBezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

§ 10a.

(1) Reisen

  1. 1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
  2. 2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
  1. werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.

(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.

(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.

(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40211528