Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen
§ 10a.
- 1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
- 2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
- werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.
(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.
(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR40211528
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