Bestellung der ersten Organe
§ 12.
(1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR12016048
alte Dokumentnummer
N1199659451J
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