Vertretung der Gesellschaft
§ 10.
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR12016046
alte Dokumentnummer
N1199659449J
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