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§ 2 Präventionsbeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Aufgaben

§ 2

(1) Dem Beirat obliegen

  1. 1. die Erstattung von Vorschlägen für Richtlinien für die Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention durch den Bundesminister für Inneres;
  2. 2. die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 1;
  3. 3. die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach § 25 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geförderten Opferschutzeinrichtungen;
  4. 4. die Erarbeitung von Vorschlägen für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation der Sicherheitsbehörden und Opferschutzeinrichtungen im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Menschen vor Gewalt.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention betrauen.

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