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§ 1 Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1994

§ 1.

Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Gesetzesnummer

10001351

Dokumentnummer

NOR12015066

alte Dokumentnummer

N1199440547J

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