§ 1.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Gesetzesnummer
10001351
Dokumentnummer
NOR12015066
alte Dokumentnummer
N1199440547J
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