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Artikel 1 Seminar der ECE - Erneuerung und Modernisierung menschlicher Ansiedlungen (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1994

Artikel 1

(Übersetzung)

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, Ihnen nachfolgend den Text des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Österreichs (danach als „die Regierung“ bezeichnet) hinsichtlich des Seminars über Umfassende Politik für Erneuerung und Modernisierung Menschlicher Ansiedlungen zu übermitteln, das von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) über Einladung der Regierung vom 13. bis 17. Juni 1994 in Wien abgehalten werden soll.

„ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND ÖSTERREICH BETREFFEND DAS VON DER ECE IN WIEN VOM 13. BIS 17. JUNI 1994 ABZUHALTENDE SEMINAR ÜBER UMFASSENDE POLITIK FÜR ERNEUERUNG UND MODERNISIERUNG MENSCHLICHER ANSIEDLUNGEN

  1. 1. Die folgenden Teilnehmer werden vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung der Kommission und deren untergeordneten Organe eingeladen werden.
  1. a) Delegationen von Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten der ECE
  2. b) Vertreter von Spezialagenturen, zwischen staatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat.
  1. 2. In Übereinstimmung mit der Resolution 47/202, § 17, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22. Dezember 1992, wird die Regierung Verantwortung für alle zusätzlichen Ausgaben, die aus dem Seminar direkt oder indirekt erwachsen, übernehmen, und zwar:
  1. a) allen Mitarbeitern der Vereinten Nationen, die dazu nach Wien reisen müssen, Flugtickets der Economy Class, Genf – Wien – Genf, gültig für Fluglinien, die diese Route befliegen, zur Verfügung stellen;
  2. b) Vouchers für Luftfracht, Übergepäck, für Dokumente und Aufzeichnungen zur Verfügung stellen; und
  3. c) der gesamten Mitarbeiterschaft bei deren Ankunft in Österreich nach Regeln und Regulationen der Vereinten Nationen Reisegebühren in lokaler Währung gemäß den Tagesraten der Organisation, die zur Zeit des Seminars gelten, zusammen mit den Flughafengebühren, bis zu 108 $ der Vereinten Nationen pro Reisenden in konvertibler Währung, vorausgesetzt der Reisende weist entsprechende Ausgaben nach, bezahlen.
  1. 3. Die Regierung wird dem Seminar adäquate Einrichtungen einschließlich der Personalressourcen, Raum und Büromaterial, wie im beigefügten Anhang dargelegt, bereitstellen.
  2. 4. Die Regierung wird verantwortlich sein für die Abwicklung einer jeden Klage oder anderer Ansprüche gegen die Vereinten Nationen, die aus (i) Schäden an Personen oder Besitztum in Konferenz- oder Büroräumen, die für das Seminar bereitgestellt werden, (ii) der Beförderung, die die Regierung bereitstellt, und (iii) der Anstellung von Personal, die von der Regierung für das Seminar besorgt oder herbeigeführt wird, entstehen; und die Regierung soll die Vereinten Nationen und ihre Beamten schadlos halten hinsichtlich aller solcher Klagen oder anderer Ansprüche, ausgenommen, wenn solche Schäden oder Verletzungen durch grobe Nachlässigkeit oder absichtliches Fehlverhalten von Personal der Vereinten Nationen herbeigeführt wird.
  3. 5. In Übereinstimmung mit § 1 des Art. I des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich hinsichtlich den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Centre, unterzeichnet am 17. Jänner 1991, sollen die Bestimmungen des Amtsitzabkommens für UNIDO, unterzeichnet am 13. April 1967 mutatis mutandis für das Seminar angewandt werden. Die Konvention vom 13. Februar 1946 über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, der Österreich beigetreten ist, soll auch für das Seminar anwendbar sein, und zwar im besonderen:
  1. a) die Teilnehmer sollen die Privilegien und Immunitäten erhalten, die Experten der Vereinten Nationen auf ihren Einsätzen laut Art. VI der Konvention zusteht. Beamte der Vereinten Nationen, die am Seminar teilnehmen oder Funktionen in Verbindung damit ausführen, sollen die unter Art. V und VII der Konvention ausgeführten Privilegien und Immunitäten genießen;
  2. b) unbeschadet der Bestimmungen der Konvention über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sollen Teilnehmer und Personen, die Funktionen in Verbindung mit den Seminaren ausführen, solche Privilegien und Immunitäten, Einrichtungen, Kurtoisien genießen, als für die unabhängige Ausführung Ihrer Funktionen in Verbindung mit dem Seminar nötig sind;
  3. c) das örtliche, von der Regierung in Durchführung dieses Übereinkommens bereitgestellte Personal soll Immunität von gesetzlicher Verfolgung in Hinsicht auf gesprochenes und geschriebenes Wort und alle sonstigen in seiner amtlichen Kapazität in Verbindung mit dem Seminar durchgeführten Akte genießen. Eine solche Immunität soll jedoch nicht für den Fall von Verkehrsunfällen auf der Erde, im Wasser oder in der Luft gelten;
  4. d) alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen in Verbindung mit dem Seminar ausführen, sollen das Recht ungehinderter Einreise nach und Ausreise von Österreich genießen. Visa und Einreisegenehmigungen sollen, so erforderlich, prompt und gratis erteilt werden.
  1. 6. Die Räume, Büros und verbundenen Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem Seminar von der Regierung zur Verfügung gestellt wurden, sollen das Seminargebiet darstellen, das die Liegenschaft der Vereinten Nationen im Sinne des Art. II, Abs. 3 der Konvention vom 13. Februar 1946 wird.
  2. 7. Die Regierung soll den örtlichen Behörden die Veranstaltung des Seminars zur Kenntnis bringen und entsprechenden Schutz verlangen.
  3. 8. Jeder Disput hinsichtlich der Interpretation oder Durchführung dieses Übereinkommens ausgenommen einen Disput, der den entsprechenden Bestimmungen der Konvention über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen oder eines anderen anwendbaren Übereinkommens unterliegt, sollen, so die Vertragsparteien nicht anders übereinkommen, einem Tribunal von drei Schiedsrichtern unterbreitet werden, von denen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von der Regierung und der dritte, der den Vorsitz zu übernehmen hat, von den anderen beiden Schiedsrichtern ernannt werden. Wenn eine der Parteien keinen Schiedsrichter innerhalb dreier Monate, nachdem die andere Partei den Namen ihres Schiedsrichters ernannt hat, nicht ernennt, oder wenn die zwei ersten Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate nach der Ernennung oder Nomination des zweiten von ihnen den Vorsitzenden ernennen, dann wird der fehlende Schiedsrichter vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes auf Verlangen der anderen Partei des Disputs ernannt werden. Sofern die Streitparteien nicht anders übereinkommen, wird das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln annehmen, für die Entlohnung seiner Mitglieder und die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien Vorkehrungen treffen und alle seine Entscheidungen mit einer Zweidrittelmehrheit fassen. Seine Entscheidungen in allen Fragen zu Verfahren und Substanz werden endgültig sein und selbst bei Abwesenheit einer der Parteien für beide bindend sein.
  4. 9. Diese Regelung wird auch für die Technischen Besuche, die in Verbindung mit dem Seminar vom 10. bis 12. Juni 94 organisiert werden, anwendbar sein.

Ich habe die Ehre, vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort ein Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Österreichs darstellen, das am Tag ihrer Antwort in Kraft treten und für die Dauer des Seminars und für die zusätzliche Periode, die für seine Vorbereitung und Liquidation erforderlich sind, in Kraft bleiben soll.

Nehmen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner Hochachtung entgegen,

Vladimir Petrovsky

Seiner Exzellenz

Botschafter Winfried Lang

Ständiger Delegierter Österreichs

bei den Vereinten Nationen in Genf

Postfach 68

1211 Genf 20

(Übersetzung)

DER BOTSCHAFTER

STÄNDIGER DELEGIERTER ÖSTERREICHS

Genf, 9. Juni 1994

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 25. Mai 1994 zu bestätigen, der wie folgt lautet:

„... ES FOLGT DER TEXT DER ERÖFFNUNGSNOTE ...“

Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr Brief und meine Antwort ein Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des Seminars sowie für die Zeit danach, die zur vollständigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich ist, in Kraft bleiben soll.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner Hochachtung

(Prof. Winfried Lang)

Herrn V. PETROVSKY

Generaldirektor

Büro der Vereinten Nationen in Genf

Genf

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