Artikel XXVIII
Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
10001282
Dokumentnummer
NOR12014745
alte Dokumentnummer
N1199331897J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)