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Artikel 8 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1993

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10001264

Dokumentnummer

NOR12014458

alte Dokumentnummer

N1199327913J

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