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Artikel 4 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1993

Artikel 4

Für die Vertragsstaaten des Paktes, die eine Erklärung nach Artikel 41 abgegeben haben, erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen nicht nach, auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10001264

Dokumentnummer

NOR12014454

alte Dokumentnummer

N1199327909J

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