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Artikel 5 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1993

Artikel 5

Für die Vertragsstaaten des am 16. Dezember 1966 angenommenen (Ersten) Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte *) erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ihrer Jurisdiktion unterstehender Personen auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1988

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10001264

Dokumentnummer

NOR12014455

alte Dokumentnummer

N1199327910J

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