Artikel 5
Für die Vertragsstaaten des am 16. Dezember 1966 angenommenen (Ersten) Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte *) erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ihrer Jurisdiktion unterstehender Personen auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1988
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10001264
Dokumentnummer
NOR12014455
alte Dokumentnummer
N1199327910J
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