Artikel 11
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10001264
Dokumentnummer
NOR12014461
alte Dokumentnummer
N1199327916J
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