ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 19
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014436
alte Dokumentnummer
N1199327307J
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