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Artikel 19 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1993

ABSCHNITT VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 19

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014436

alte Dokumentnummer

N1199327307J

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