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Artikel 11 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2016

ABSCHNITT VI

Erwerb von Todes wegen

Artikel 11

Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185472

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