vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1993

Artikel 1

Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, in der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001235

Dokumentnummer

NOR12014267

alte Dokumentnummer

N1199316035L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte