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§ 1 Aufwandersatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Pauschalierter Aufwandersatz

§ 1.

(1) Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 1 Z 2 ASGG) vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes (Abs. 2 und 3) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2, 44, 45 und 46 bis 51 Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Obsiegen der vertretenen Partei. Der Zuspruch gebührt nur dieser gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung auch dann, wenn ihr Funktionär oder Arbeitnehmer die ihm von der Partei erteilte Vollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen Funktionär oder Arbeitnehmer einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung übertragen hat.

(2) Der zugrundeliegende Aufwand ist durch Verordnung mit Pauschalbeträgen festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren und den mit den Verfahren verbundenen durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Jeder der Pauschalbeträge steht für die Vertretung in jeder Instanz nur einmal zu. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sowie das Rekursverfahren gegen Endbeschlüsse sind gesonderte Pauschalbeträge zu bestimmen.

(3) Der für das erstinstanzliche Verfahren gebührende Pauschalbetrag ist in zwei Teilbeträgen festzusetzen. Der erste Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im Verfahren erster Instanz, der bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls (§ 449 ZPO), Zahlungsauftrages (§ 550 ZPO) oder Versäumungsurteiles (§ 442 ZPO) entsteht, festzusetzen, der zweite Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im weiteren Verfahren festzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Aufwandersatz ist im Verfahren nach § 58a ASGG geltend zu machen.

siehe die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr. 849/1993

Schlagworte

ASGG

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Gesetzesnummer

10001231

Dokumentnummer

NOR12014251

alte Dokumentnummer

N1199315563L

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