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§ 12 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bundeswahlbehörde

§ 12.

(1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes.

(3) Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(5) Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(6) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Dienststand, Berichtigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152556

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