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§ 106 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Aufgaben der Bundeswahlbehörde

Drittes Ermittlungsverfahren

Einbringung der Bundeswahlvorschläge

§ 106.

(1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.

(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.

(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
  2. 2. die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
  3. 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.

(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Ein Bewerber, der nicht wählbar ist oder dessen schriftliche Erklärung nicht vorliegt, ist auf dem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1) eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.

(7) Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.

(8) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250867