vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 100 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zweites Ermittlungsverfahren

Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen

§ 100.

(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.

(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.

(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).