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§ 96 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Ermittlungen der Landeswahlbehörde Stimmenprotokoll mit Wahlzahl

§ 96.

(1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (§ 99) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.

(3) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß § 94 Abs. 1 vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.

(4) Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der §§ 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
  5. 5. die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.

(5) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Abs. 4 getroffenen Ermittlungen und die gemäß § 90 Abs. 2 übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 90 Abs. 4 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(6) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(7) Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

Schlagworte

Auslandsösterreicherin

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250866

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