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Artikel 6 Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1992

Artikel 6

ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM SITZBEREICH

(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt werden.

(2) Der Leiter des Internationalen Registeramts wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wieder herzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

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