Formblatt E
ENTSCHÄDIGUNGSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN
FORMBLÄTTER FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN UND ANDERE UNTERNEHMUNGEN
Anlage5
Hinweise für die Antragsteller
- 1. Diese Formblätter gelten nur für Kapitalgesellschaften, andere privatrechtliche Unternehmungen und Unternehmen des öffentlichen Sektors, die einen Anspruch wegen Schäden geltend machen, die sie infolge der widerrechtlichen Invasion Kuwaits durch Irak am 2. August 1990 und der Besetzung des Landes erlitten haben.
- 2. Der Anspruch soll auf den beigefügten Formblättern bei den zuständigen Bediensteten der Regierung eingereicht werden, nach deren Recht Ihre Kapitalgesellschaft oder Unternehmung zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs errichtet, gegründet oder eingetragen war. Die betreffende Regierung wird den Anspruch der Entschädigungskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die der Regierung zuzuweisenden Beträge festsetzen. Eine Entschädigung für den Anspruch Ihrer Kapitalgesellschaft oder Unternehmung erhält die Regierung nur, wenn er von der Kommission anerkannt wird. Die Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.
- 3. Die Regierung kann die Formblätter im Namen Ihrer Kapitalgesellschaft oder Unternehmung frühestens sechs Monate nach Verteilung der Formblätter durch den Exekutivsekretär und spätestens ein Jahr nach Ablauf der sechsmonatigen Frist der Kommission vorlegen.
- 4. Ersucht Ihre Kapitalgesellschaft oder andere privatrechtliche Unternehmung die Regierung, nach deren Recht sie zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs errichtet oder gegründet war, den Anspruch geltend zu machen, und reicht die betreffende Regierung den Anspruch nicht innerhalb der unter Nummer 3 vorgesehenen Frist ein, so kann Ihre Kapitalgesellschaft oder andere privatrechtliche Unternehmung innerhalb von drei Monaten danach den Anspruch selbst bei der Kommission geltend machen. In diesem Fall muß Ihre Kapitalgesellschaft oder andere privatrechtliche Unternehmung gleichzeitig eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, warum ihr Anspruch nicht von einer Regierung geltend gemacht wird.
- 5. Ihre Kapitalgesellschaft muß als Anlage zu diesen Formblättern Belege vorlegen, so etwa eine Errichtungs- oder Eintragungsbescheinigung, die als Nachweis dient für die Errichtung, Gründung oder Eintragung Ihrer Kapitalgesellschaft oder Unternehmung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstand und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch geltend gemacht wird (falls voneinander abweichend).
- 6. Ihre Kapitalgesellschaft oder Unternehmung soll mit diesen Formblättern eine gesonderte Erklärung zur Erläuterung ihres Anspruchs („Erklärung zum Anspruch“) einreichen, der Belege und andere geeignete Beweise beigefügt sind, die als Nachweis für die Umstände und die Höhe des geltend gemachten Verlustes ausreichen. Geben Sie bitte in der Erklärung zum Anspruch auch folgende Einzelheiten an:
- a) Tag, Art und Grundlage der Entscheidung der Kommission in bezug auf jeden einzelnen Verlust (siehe insbesondere die Hinweise 7 und 8);
- b) Tatsachen zur Erklärung des Anspruchs;
- c) Rechtsgrundlage für jeden einzelnen Anspruch;
- d) Höhe der beantragten Entschädigung sowie eine Erklärung, wie die Höhe dieses Betrags errechnet wurde.
- 7. Für unmittelbare Verluste infolge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak wird eine Entschädigung gezahlt. Dazu zählen alle Verluste, die durch folgende Umstände verursacht wurden:
- a) militärische Operationen oder Androhung militärischer Maßnahmen einer der beiden Seiten in der Zeit vom 2. August 1990 bis zum 2. März 1991;
- b) Verlassen von Irak oder Kuwait oder das Unvermögen, Irak oder Kuwait zu verlassen (oder eine Entscheidung, nicht dorthin zurückzukehren) während dieses Zeitraums;
- c) Maßnahmen seitens von Bediensteten, Angestellten oder Bevollmächtigten der Regierung von Irak oder der von ihr kontrollierten Unternehmungen während dieses Zeitraums im Zusammenhang mit der Invasion oder der Besetzung;
- d) Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in Kuwait oder Irak während dieses Zeitraums;
- e) Geiselnahme oder sonstige widerrechtliche Freiheitsentziehung.
Zahlungen oder Unterstützungsleistungen für Verluste infolge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak an andere – z. B. an Angestellte oder andere Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen – können erstattet werden.
- 8. Das Handelsembargo und damit zusammenhängende Maßnahmen1) sowie die dadurch verursachte wirtschaftliche Lage werden als Grundlage für eine Entschädigung nicht anerkannt. Eine Entschädigung wird insoweit geleistet, als die widerrechtliche Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak unmittelbare Verluste, Sach- oder Körperschäden verursacht hat, die vom Handelsembargo und damit zusammenhängenden Maßnahmen zu trennen und zu unterscheiden sind. (Ist zum Beispiel der Verlust, der Sach- oder Körperschaden in vollem Umfang eine unmittelbare Folge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak, so soll Entschädigung geleistet werden, selbst, wenn der Verlust, der Sach- oder Körperschaden auch auf das Handelsembargo und damit zusammenhängende Maßnahmen zurückgeführt werden könnten.) Der Gesamtbetrag der zu einer Entschädigung berechtigenden Verluste wird in dem Maß verringert, wie diese Verluste vernünftigerweise vermeidbar gewesen wären. Weitere Einzelheiten über die in diesem Absatz behandelten Angelegenheiten stellt der Verwaltungsrat den Mitgliedern der Kommission für die Beurteilung der Ansprüche zur Verfügung.
- 9. Jede Geld- oder Sachentschädigung, die bereits von anderer Seite geleistet wurde, wird vom Gesamtbetrag der von der Kommission zu gewährenden Entschädigung abgezogen.
- 10. Die Kommission wird darauf achten, inwieweit geltend gemachte überhöhte Ansprüche hinlänglich nachgewiesen oder sonst glaubhaft gemacht werden können. Die Geltendmachung solcher Ansprüche kann sich nachteilig auswirken und soll deshalb vermieden werden.
(Anm.: Die Formulare zum Formblatt E sind als PDF dokumentiert.)
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- 1)Der Ausdruck „Handelsembargo und damit zusammenhängende Maßnahmen“ bezieht sich auf die in der Resolution (661(1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen enthaltenen Verbote und einschlägige spätere Resolutionen sowie auf die von den Staaten aufgrund dieser Resolutionen getroffenen Maßnahmen.
Zusatzdokumente: 26_1993_Formblatt_E
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