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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 727 (1992)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1992

RESOLUTION 727 (1992)

VERABSCHIEDET AUF DER 3028. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 8. JANUAR 1992

Artikel 1

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolutionen 713 (1991) vom 25. September 1991, 721 (1991) vom 27. November 1991 und 724 (1991) vom 15. Dezember 1991,

KENNTNIS NEHMEND von dem gemäß Resolution 721 (1991) vorgelegten Bericht des Generalsekretärs vom 5. Januar 1992 (S/23363 mit Add. 1),

UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt,

SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen und im Hinblick auf die Rolle, welche die Europäische Gemeinschaft bei der Herbeiführung einer friedlichen Lösung in Jugoslawien weiterhin wahrnehmen wird,

den tragischen Zwischenfall vom 7. Januar 1992 BEKLAGEND, bei dem fünf Mitglieder der Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft den Tod fanden,

1. BILLIGT den Bericht des Generalsekretärs vom 5. Januar 1992 (S/23363 mit Add. 1) und SPRICHT dem Generalsekretär seinen Dank dafür AUS;

2. BEGRÜSST die am 2. Januar 1992 unter der Schirmherrschaft des Persönlichen Abgesandten des Generalsekretärs in Sarajewo erfolgte Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung betreffend die Modalitäten des Vollzugs der von den Parteien am 23. November 1991 in Genf vereinbarten bedingungslosen Feuereinstellung;

3. UNTERSTÜTZT die Absicht des Generalsekretärs, im Anschluß an die jüngste Mission seines Persönlichen Abgesandten unverzüglich eine Gruppe von bis zu 50 Verbindungsoffizieren zur Förderung der Aufrechterhaltung der Waffenruhe nach Jugoslawien zu entsenden, und NIMMT in diesem Zusammenhang INSBESONDERE KENNTNIS von den in den Ziffern 24, 25, 28, 29 und 30 des Berichts des Generalsekretärs zum Ausdruck gebrachten Auffassungen und von den in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 724 (1991) enthaltenen Kriterien;

4. FORDERT alle Parteien NACHDRÜCKLICH AUF, die in Genf und Sarajewo eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, um so eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten herbeizuführen;

5. ERSUCHT alle Parteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des von den Vereinten Nationen entsandten Personals und der Mitglieder der Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten;

6. BEKRÄFTIGT das mit Ziffer 6 der Resolution 713 (1991) und Ziffer 5 der Resolution 724 (1991) verfügte Embargo und BESCHLIESST, daß das Embargo in Übereinstimmung mit Ziffer 33 des Berichts des Generalsekretärs (S/23363) Anwendung findet;

7. ERMUTIGT den Generalsekretär, seine humanitären Bemühungen in Jugoslawien fortzusetzen;

8. BESCHLIESST, bis zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung mit dieser Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.

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